Seit dem 1. August 2026 gilt eine wichtige Lieferkettenregel der International Seafood Sustainability Foundation (ISSF) nicht mehr nur für große Langleinenfahrzeuge. Die Naturschutzmaßnahme 3.6 erfasst nun alle Langleinenboote, unabhängig von ihrer Größe. Sie soll den Beifang von Haien, Meeresschildkröten und Seevögeln in der Thunfischfischerei verringern.
Der Hebel liegt nicht in einer neuen staatlichen Fangvorschrift, sondern im Handel. Verarbeiter, Händler, Importeure, Vermarkter und andere Unternehmen der Fischwirtschaft sollen nur noch Geschäfte mit Langleinenfahrzeugen machen, deren Eigner eine öffentlich zugängliche Richtlinie für konkrete Praktiken zur Beifangminderung vorgeben. Für die an ISSF teilnehmenden Unternehmen ist die Maßnahme Teil ihrer verpflichtenden Naturschutzstandards.
Was sich am 1. August geändert hat
Die Maßnahme wurde bereits 2017 beschlossen und galt seit Juli 2018 für große Langleinenfahrzeuge. Mit dem neuen Stichtag fällt diese Größenbegrenzung weg. Ein kleineres Schiff kann damit nicht allein wegen seiner Größe außerhalb der Beschaffungsvorgaben bleiben, wenn es Ware in eine von der ISSF erfasste Lieferkette verkauft.
Das ist eine Ausweitung des wirtschaftlichen Geltungsbereichs, kein weltweites Gesetz für jedes Langleinenboot. Die Regel bindet die an ISSF teilnehmenden Unternehmen und gilt außerdem für das ProActive Vessel Register (PVR). Ihre praktische Reichweite hängt deshalb davon ab, wie viel Thunfisch über diese Unternehmen und ihre Lieferketten gehandelt wird.
Vier Vorgaben für den Schutz von Haien und anderen Tieren
Damit ein Langleinenfahrzeug für entsprechende Transaktionen infrage kommt, muss die öffentliche Richtlinie seines Eigners nach Maßnahme 3.6 folgende Praktiken verlangen:
- Kreishaken und ausschließlich monofile Vorfächer; Drahtvorfächer sind verboten.
- Als Köder dürfen nur ganze Fische eingesetzt werden.
- Sogenannte Haileinen, also zusätzlich auf Haie ausgerichtete Leinen, dürfen zu keiner Zeit verwendet werden.
- In südlichen gemäßigten Breiten müssen mindestens zwei Maßnahmen gegen Seevogelbeifang kombiniert werden – beschwerte Seitenleinen, Nachtsetzen oder Vogelscheuchleinen – oder es müssen Vorrichtungen eingesetzt werden, die den Haken bis zum Absinken abschirmen.
Die Seevogelvorgabe gilt bereits seit dem 1. April 2026. Mit der Erweiterung zum 1. August wird nun aber der gesamte Anforderungskatalog auf Langleinenfahrzeuge aller Größen bezogen.
Warum die Lieferkette zum Kontrollpunkt wird
Langleinen können sich über viele Kilometer erstrecken und Tausende Haken tragen. Neben den Zielarten beißen auch Haie an; Meeresschildkröten können gehakt werden, während Seevögel beim Ausbringen nach den Ködern greifen. Die ISSF verbindet deshalb mehrere technische und betriebliche Maßnahmen, anstatt sich auf eine einzige Ausrüstungsvorgabe zu verlassen.
Besonders deutlich ist das Verbot der Haileinen: Diese zusätzlichen Leinen zielen gerade auf Haie und stehen damit einem Schutz vor Haibeifang entgegen. Bei den übrigen Vorgaben können Wirkung und Nebeneffekte je nach Fischerei und Art unterschiedlich ausfallen. Die Maßnahme setzt dennoch einen einheitlichen Mindeststandard für den Zugang zu den betroffenen Lieferketten.
Öffentliche Richtlinie und unabhängige Audits
Die ISSF beschreibt ihre Naturschutzmaßnahmen als verbindlich für teilnehmende Unternehmen. Nach Angaben der Organisation werden deren Einhaltung und die Anforderungen an PVR-Schiffe durch den unabhängigen Prüfer MRAG Americas kontrolliert. Ergebnisse erscheinen in jährlichen Konformitätsberichten sowie in Berichten zu einzelnen Unternehmen.
Dabei ist eine wichtige Grenze zu beachten: Der Text von Maßnahme 3.6 verlangt zunächst eine öffentliche Richtlinie des Schiffseigners, die die Praktiken verbindlich vorgibt. Allein die Existenz eines solchen Dokuments beweist noch nicht, dass jede einzelne Fangreise vollständig regelkonform abläuft. Wie belastbar der Standard ist, hängt daher auch von Nachweisen, Kontrollen und der Reaktion auf Verstöße ab.
Mehr Reichweite, aber kein globales Fangverbot
Die Neuerung schließt eine erkennbare Lücke: Auch kleinere Langleiner müssen die Beschaffungsanforderungen erfüllen, wenn sie Zugang zu den erfassten Lieferketten behalten wollen. Dadurch können große Käufer Standards über Ländergrenzen und unterschiedliche Flottengrößen hinweg durchsetzen.
Für eine weltweite Verringerung des Haibeifangs reicht ein privater Lieferkettenstandard allein jedoch nicht aus. Fahrzeuge, die an andere Abnehmer verkaufen, fallen nicht automatisch darunter. Staatliche Fischereiregeln, Kontrollen auf See, Beobachterprogramme und belastbare Fangdaten bleiben deshalb entscheidend. Der Stichtag 1. August macht die ISSF-Regel breiter – aber nicht universell.

